SATZUNG

Grundlage des Vereins

Satzung der Burgfreunde Lichtenberg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Burgfreunde Lichtenberg e.V.".

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in 95192 Lichtenberg.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck/Gemeinnützigkeit
  1. Der Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Pflege des unter Denkmalschutz stehenden "Kulturgutes Burgruine Lichtenberg".

  2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch Eigenleistung, Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Spenden, Zuschüssen oder Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, den geförderten Zweck zu dienen, verwirklicht.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  5. Als Förderverein nach §58 Abgabenordnung hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen.

  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  7. Mitglieder oder dritte Personen dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie dürfen auch durch keine Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  8. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Vermögensanteile oder sonstige Zahlungen aus Mitteln des Vereins.

  9. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

  10. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.


§ 3 Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Fördernde Mitglieder

  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person oder jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins über die Zahlung des Mitgliedsbeitrages hinaus aktiv zu fördern und zu unterstützen.

  3. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder Zusammenschlüsse des Zivilrechts (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht rechtsfähiger Verein), die ihre Aufnahme als förderndes Mitglied beantragt haben. Sie unterstützen den Verein durch besondere Zahlungen.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme in den Verein ist durch schriftliche Erklärung beim Vorstand zu beantragen. Mit dem Antrag wird gleichzeitig die Satzung anerkannt. Das Aufnahmegesuch ist eigenhändig zu unterschreiben. Bei Minderjährigen unterzeichnen die gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

  2. Mit der Aufnahme ist das Mitglied damit einverstanden, dass seine Daten gespeichert werden. Die gespeicherten Daten können Dritten zugänglich gemacht werden, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert (z. B. Dachverband, Finanzamt, öffentliche Stellen).


§ 5 Ende der Mitgledschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss.

  2. Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

  3. Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand gestrichen werden, wenn ein Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 3 Monate im Rückstand ist. Mit der Mahnung ist das Mitglied auf die Möglichkeit der Streichung hinzuweisen. Gegen die Streichung können innerhalb von 2 Wochen der entsprechenden Mitteilung Gegenvorstellungen beim Vorstand erhoben werden, der seine Entscheidung nochmals prüft und die Streichung aufheben kann. Die Gegenvorstellungen haben keine aufschiebende Wirkung.

  4. Fördernde Mitglieder können vom Vorstand gestrichen werden, wenn sie in den letzten 2 Jahren (gerechnet vom 31.12. des Jahres an, in dem sie ihre letzte Zahlung geleistet haben) keine Zahlung mehr an den Verein entrichtet haben.

  5. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
    1. Vereinsschädigendes Verhalten
    2. Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen
    3. Gröbliche oder dauerhafte Missachtung von Anordnungen von Vereinsorganen oder von Vereinsorganen beauftragten zuständigen Stellen oder Personen.
    4. Verletzung oder Gefährdung des Ansehens des Vereins
    5. Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze der Kameradschaft der Mitglieder untereinander
    6. Unehrenhaftes Verhalten
    Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge/Sonstige Zahlungen
  1. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Nach Möglichkeit sollen alle Mitglieder den Verein durch zusätzliche Spenden oder Mitarbeit fördern.

  3. Neben den Jahresbeiträgen können Aufnahmegebühren und Umlagen für besondere Vereinszwecke von der Versammlung für die ordentliche Mitglieder beschlossen werden.

  4. Die Jahresbeiträge sind in einer Summe bis zum 31 März eines jeden Jahres, etwa weitere beschlossene Zahlungen zu den von der Mitgliederversammlung bestimmten Terminen zu zahlen. Wird ein Zahlungstermin nicht beschlossen, bestimmt der Vorstand den Zahlungstermin.

  5. Der Vorstand kann auf begründeten Antrag in Einzelfällen Zahlungen senken oder ganz erlassen.

  6. Fördernder Mitglieder bestimmen die Höhe und den Zeitpunkt ihrer Zahlungen selbst.


§ 7 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.

  2. Jeweils 2 vertreten den Verein. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000,00 EUR im Einzelfall muss der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen, ohne dass dies seine Vertretungsmacht nach außen beschränkt.

  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

  5. Scheidet ein weiteres Vorstandsmitglied aus, so ist eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einzuberufen.


§ 9 Erweiterter Vorstand
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und bis zu 6 weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

  2. Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die der Vorstand ihm zur Beratung und Beschlussfassung vorlegt

  3. Legt der Vorstand Angelegenheiten nicht zur Beratung, sondern auch zur Beschlussfassung vor, so ist der Vorstand an die vom erweiterten Vorstand gefassten Beschlüsse gebunden. Er kann jedoch die Mitgliederversammlung einberufen, die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes aufheben kann.


§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
  1. Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, kann Sitzungen des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes mit einer Ladungsfrist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

  2. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes müssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder, bei Beschlüssen des erweiterten Vorstandes müssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder und 3 weitere Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sein.

  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstandes.


§ 11 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und in allen Angelegenheiten entscheidungsbefugt.

  2. Der Vorstand kann diejenigen, die für den Verein gespendet haben, als Gäste zu den Mitgliederversammlung einladen. Sie erhalten auf Vorschlag des Vorstandes Rederecht in der Mitgliederversammlung.

  3. Eine Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen einzuberufen.

  4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied, durch Rundschreiben oder durch Bekanntgabe der örtlichen Presse unter Angabe der Tagesordnung.

  5. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten
    1. Feststellung der Zahl der Anwesenden stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder
    2. Bericht des Vorstandes einschließlich Kassenbericht
    3. Berichte der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstands
    5. Neuwahlen, falls erforderlich
    6. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
    7. Anträge
    8. Verschiedenes

  6. Anträge für die Mitgliederversammlung können bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn dies von der Mehrheit der Versammlungsteilnehmer gebilligt wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.

  7. In der Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes einschließlich des Kassenberichts, der Bericht der Kassenprüfer und der Haushaltsplan vorzutragen sowie die fristgemäß eingegangenen Anträge vorzulesen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes sowie über den Haushaltsplan und die Anträge zu beschließen. Von der Entlastung können einzelne Vorstandsmitglieder ausgenommen werden.

  8. Außerdem wählt die Mitgliederversammlung für 4 Jahre den Vorstand und mindestens 2 Kassenprüfer. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt, selbst wenn die Wahlperiode verstrichen ist.

  9. Die Mitgliederversammlung kann für von ihr zu bestimmende Angelegenheiten Ausschüsse einsetzen oder Dritte mit einzelnen Angelegenheiten beauftragen.

  10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme von Satzungsänderungen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Versammlung. Bei der Berechnung der Mehrheiten bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen außer Betracht.

  11. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

  12. Auf Verlangen von mindestens 1/3 der Versammlungsteilnehmer muss geheim abgestimmt werden.

  13. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

  14. Im übrigen ist der Vorstand berechtigt, bei besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung beantragen. Für die Einberufung und den Ablauf gelten die vorstehenden Regelungen.


§ 12 Stimmrechte
  1. In der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.

  2. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht.


§ 13 Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 4 Jahre mindestens 2 Kassenprüfer, die die Geschäfte des Vereins auf sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen.

  2. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Die Kassenprüfung soll durch 2 Kassenprüfer mindestens einmal im Jahr erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 14 Ausschüsse
  1. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung berufen werden.

  2. Beruft die Mitgliederversammlung kein Mitglied eines Ausschusses, obliegt diese Aufgabe dem Vorstand.

  3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschussleiter einberufen.


§ 15 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

  2. Der entsprechende Beschluss muss mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten oder ungültige Stimmen abgeben, gelten als nicht anwesend.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Lichtenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  4. Vor der Ausschüttung muss die Zustimmung des Finanzamtes eingeholt werden.

  5. Die Liquidation des Vereins wird durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren wählt.


Vorstehende Satzung wurde am 14.4.2003 im Burgrestaurant Harmonie zu Lichtenberg von den Gründungsmitgliedern beschlossen.
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